OLG München - Beschluß vom 31.05.1994
16 WF 723/94
Normen:
FGG § 33 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 150
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 551 F 4449/93

Erzwingung der Mitwirkung einer Partei des Ehescheidungsverfahrens an der Klärung von Versorgungsanwartschaften

OLG München, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 16 WF 723/94

DRsp Nr. 1998/12759

Erzwingung der Mitwirkung einer Partei des Ehescheidungsverfahrens an der Klärung von Versorgungsanwartschaften

1. Die Mitwirkung einer Partei des Ehescheidungsverfahrens an der Klärung von Versorgungsanwartschaften kann jedenfalls dann nicht durch Zwangsgeld erzwungen werden, wenn der Scheidungsantrag offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.2. Eine Berufung auf § 269 Abs. 4 ZPO ist ausgeschlossen, wenn dies zu einer Scheidungssperre auf unabsehbare Zeit führen würde.

Normenkette:

FGG § 33 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist eine am geborene Tochter hervorgegangen.

Die Antragstellerin hatte im Verfahren 551 F 2513/92 beim Amtsgericht München im Mai 1992 ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Dieser Scheidungsantrag wurde am 21.10.1992 zurückgenommen. Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat die später auf DM 2.283,42 festgesetzten Auslagen des Antragsgegners bisher nicht erstattet.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 12.8.1993 erneut ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht, verbunden mit den Folgesachen Kindesunterhalt und Zuweisung der Ehewohnung. Der Antragsgegner verweigert unter Berufung auf 269 Abs. 4 ZPO die Einlassung auf den Scheidungsantrag und die Folgesachenanträge.