I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus der Ehe ist eine am geborene Tochter hervorgegangen.
Die Antragstellerin hatte im Verfahren 551 F 2513/92 beim Amtsgericht München im Mai 1992 ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Dieser Scheidungsantrag wurde am 21.10.1992 zurückgenommen. Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat die später auf DM 2.283,42 festgesetzten Auslagen des Antragsgegners bisher nicht erstattet.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 12.8.1993 erneut ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht, verbunden mit den Folgesachen Kindesunterhalt und Zuweisung der Ehewohnung. Der Antragsgegner verweigert unter Berufung auf 269 Abs. 4 ZPO die Einlassung auf den Scheidungsantrag und die Folgesachenanträge.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|