OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.04.2019
6 UF 9/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG §§ 14 f.; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 109/18

Externe Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleichverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 6 UF 9/19

DRsp Nr. 2019/13476

Externe Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleichverfahren

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Firma ... pp. wird der am 11. Dezember 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler - 13 F 109/18 S - in Ziffer II des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziffer 7 wie folgt ergänzt:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma ... pp. KG, Personalnummer: XXXX, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.282,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31. Mai 2018, begründet. Die Firma ... pp. wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,60 % hieraus ab dem 1. Juni 2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 1.064 EUR.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG §§ 14 f.; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.