1. Auf die Beschwerde der D.B. AG wird Ziffer II. 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 27. Januar 2011 - 27 F 188/09 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D.B. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR auf dem bestehenden Konto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 30. September 2009, begründet. Die D.B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D.R. zu zahlen. Im Übrigen findet eine Ausgleich dieses Anrechts nicht statt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
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