OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.05.2011
6 UF 32/11
Normen:
VerAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 188/09

Externe Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 6 UF 32/11

DRsp Nr. 2012/5757

Externe Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Haben die Ehegatten in einem Vergleich im Scheidungsverfahren vereinbart, dass im Versorgungsausgleich das Anrecht eines Ehegatten nur in Höhe eines bestimmten Betrages ausgeglichen werden soll, so ist dieses Anrecht auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu teilen.

1. Auf die Beschwerde der D.B. AG wird Ziffer II. 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 27. Januar 2011 - 27 F 188/09 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D.B. AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.964 EUR auf dem bestehenden Konto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den 30. September 2009, begründet. Die D.B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D.R. zu zahlen. Im Übrigen findet eine Ausgleich dieses Anrechts nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

Normenkette:

VerAusglG § 3 Abs. 1;