Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2020 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2020 teilweise abgeändert und unter Ziffer 2 in den Absätzen 4 und 5 wie folgt neu gefasst:
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