OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2006
16 Wx 102/06
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 765
OLGReport-Köln 2006, 858
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 49/06
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 37 XVII S 614

Falsche Abrechnungen des Betreuers als Entlassungsgrund

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 102/06

DRsp Nr. 2006/20983

Falsche Abrechnungen des Betreuers als Entlassungsgrund

§ Eine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers wegen Betrugs, der überhöhte Abrechnungen seiner Leistungen in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg zugrunde liegen, begründet ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Betreuers und können - insbesondere wenn er mit der Vermögenssorge betraut ist - seine Entlassung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 f GG, 546 ZPO).

Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Als einen wichtigen Grund führt Abs. 1 Satz 2 in der Fassung durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz die Erteilung einer vorsätzlich falschen Abrechnung durch den Betreuer an.