OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2003
2 20 WF 113/03
Normen:
BGB § 1638 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 968
NJW-RR 2004, 370
OLGReport-Karlsruhe 2004, 158
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 08.04.2003

Familiengerichtliche Genehmigung bei Alleinvertretung der Kinder durch die Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 2 20 WF 113/03

DRsp Nr. 2004/2910

Familiengerichtliche Genehmigung bei Alleinvertretung der Kinder durch die Mutter

»Trotz grundsätzlich bestehender Vermögenssorge beider Eltern, kann die Mutter die Kinder alleine vertreten, wenn die Vermögenssorge des Vaters gem. § 1638 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1638 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß einem vor dem Notariat III Pforzheim am 19.11.2001 errichteten Testament (3 UR ..........) hat der Großvater August H. seine beiden Enkelkindern Benedikt H. (geb. am 31.05.1996) und Janis H. (geb. 15.11.1999) zu seinen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. In dem Testament hat der Erblasser bestimmt, dass die Mutter der Kinder, Daniela H., die Erbschaft bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten solle, sollten sie beim Erbfall noch minderjährig sein und hat weiter dem Kindesvater das Recht zur Verwaltung entzogen.