OLG Koblenz - Beschluss vom 20.10.2014
13 WF 914/14
Normen:
NÄG § 2 Abs. 2; NÄG § 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 24/11

Familiengerichtliche Genehmigung der Beantragung einer Namensänderung eines minderjährigen Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 13 WF 914/14

DRsp Nr. 2015/6156

Familiengerichtliche Genehmigung der Beantragung einer Namensänderung eines minderjährigen Kindes

Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG hat das Familiengericht nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S. von § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, da dies allein die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet und eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NÄG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte nicht von vornherein dadurch unmöglich gemacht werden darf, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG verweigert wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 15.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

NÄG § 2 Abs. 2; NÄG § 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens des betroffenen Mündels.