BFH - Beschluss vom 30.11.2004
VIII R 51/03
Normen:
GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 20 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG (2001) § 31 S. 5 § 32 Abs. 6 § 36 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1612b Abs. 1, 5 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 199
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 443
BFHE 2007, 471
BStBl II 2008, 795
DB 2005, 317
DStRE 2005, 259
FamRZ 2005, 451
NJW 2005, 1392
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 38/03

Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 51/03

DRsp Nr. 2005/1935

Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

»Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind.«

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 20 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG (2001) § 31 S. 5 § 32 Abs. 6 § 36 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1612b Abs. 1, 5 ; BVerfGG § 80 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage

I. Sachverhalt