FG Münster, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 38/03
Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes
BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 51/03
DRsp Nr. 2005/1935
Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung des hälftigen Kindergeldes
»Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32 Abs. 6EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6EStG unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind.«