OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2008
4 UF 21/08
Normen:
VAÜG § 2 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 3
FamRZ 2008, 2210
OLGReport-Köln 2008, 629
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 29/07

Familienrecht - Zur Unzulässigkeit einer Vereinbarung über die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte (Ost) wie angleichungsdynamische Anrechte (West)

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 4 UF 21/08

DRsp Nr. 2008/14016

Familienrecht - Zur Unzulässigkeit einer Vereinbarung über die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte (Ost) wie angleichungsdynamische Anrechte (West)

»1. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 I 2 VAÜG kann nicht durch eine Vereinbarung der Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils angleichungsdynamische Anrechte (Ost) und nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) erworben haben, wobei der insgesamt ausgleichpflichtige Ehemann die höheren West-Anwartschaften (208,68 EUR gegenüber 19,11 EUR) erworben hat, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau über höhere Ost-Anwartschaften (36,12 EUR gegenüber 28,97 EUR) verfügt, vermieden werden, wonach die vorhandenen angleichungsdynamischen Anrechte (Ost) wie nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) behandelt werden sollen. Eine solche Vereinbarung ist gem. §§ 1587o I 2, 134 BGB nichtig, da damit die unzulässige Folge verbunden ist, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre. 2. Das Beschwerdegericht kann unter Aufhebung der unzulässigerweise ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst die Aussetzung gem. §§ 2 VAÜG, 628 ZPO aussprechen (wie OLG Karlsruhe, NJWE-RR 1996, 903 und entgegen OLG Köln, FamRZ 1994, 1041).«

Normenkette:

VAÜG § 2 ; ZPO § 628 ;

Gründe: