OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2008
4 UF 89/08
Normen:
ZPO § 620c S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2046
OLGReport-Köln 2009, 52
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 151/08

Familienrecht; Verfahrensrecht - Unzulässige Beschwerde gegen einen Antrag auf einstweilige Anordnung zum Sorgerecht ablehnende Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 4 UF 89/08

DRsp Nr. 2008/14018

Familienrecht; Verfahrensrecht - Unzulässige Beschwerde gegen einen Antrag auf einstweilige Anordnung zum Sorgerecht ablehnende Entscheidung

»Nach dem Wortlaut und der Intention der Vorschrift eröffnet § 620 c S. 1 ZPO den Beschwerdeweg nur bei einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts - also einer den bisherigen Zustand verändernden Entscheidung - im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber wenn - wie vorliegend - ein Antrag der Eltern oder des Jugendamtes abgelehnt wird (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 872, 873 m.w.N.).«

Normenkette:

ZPO § 620c S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Entscheidung des Familiengerichts, mit welcher der Erlass einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und die Herausgabe des Kindes betreffend abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar. § 620 c S. 1 ZPO eröffnet den Beschwerdeweg nur bei einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber wenn - wie vorliegend - ein Antrag der Eltern oder des Jugendamtes abgelehnt wird (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 872, 873 m.w.N.). Hierauf ist der Antragsteller bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.06.2008 (Bl. 91 GA) hingewiesen worden. Gleichwohl hat der Antragsteller hieraus nicht die prozessualen Konsequenzen gezogen.