BGH - Beschluss vom 08.02.2017
XII ZB 116/16
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 168
FamRZ 2017, 611
FuR 2017, 327
MDR 2017, 768
NJW 2017, 1108
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 399/13
SchlHOLG, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 46/15

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 116/16

DRsp Nr. 2017/3203

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts

FamFG § 239 Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25. Mai 1994 - XII ZR 78/93 - FamRZ 1994, 1102 und vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 4.906 €

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter im Zeitraum von November 2010 bis einschließlich September 2011 geltend.