OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.11.2002
2 WF 93/02
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 612
OLGReport-Karlsruhe 2003, 42
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 487/01

Familiensache; Hausratsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 93/02

DRsp Nr. 2003/1081

Familiensache; Hausratsverfahren

»Bei dem Streit über die Durchsetzung bzw. Erfüllung eines seinem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Vergleichs über Hausrat handelt es sich um keine Familiensache; vielmehr ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben«

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, zwischen denen beim Amtsgericht Sinsheim ein Scheidungsverfahren (...) rechtshängig ist, haben vor dem Notariat N. am 29.04.1998 einen Ehevertrag geschlossen. In diesem haben sie unter anderem die Verteilung des Hausrats und hierzu vereinbart, dass sie sich über den Eigentumsübergang einig sind und die Sachen dementsprechend übergeben werden. Weiter ist im Vertrag bestimmt, dass der Antragsgegner bei einer dauerhaften Trennung an die Antragstellerin einen Betrag von 20.000 DM zahlt.

Gestützt auf diese Vereinbarung verlangt die Antragstellerin vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren die Zahlung eines Betrags von 20.000 DM.

Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen.