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Die Klägerin war aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag am 12. Mai 1999. Am 14. Mai 1999 wurde sie von ihrer behandelnden Ärztin krankgeschrieben und war danach bis zum 12. Juni 1999 arbeitsunfähig.
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