BSG - Urteil vom 07.05.2002
B 1 KR 3/02 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 29/01
SG Chemnitz, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 295/99

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

BSG, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 3/02 R

DRsp Nr. 2003/229

Familienversicherung bei nachgehendem Leistungsanspruch, Lohnersatzfunktion des Krankengeldes

1. Solange der Angehörige aus der eigenen Pflichtversicherung noch nachgehenden Versicherungsschutz genießt, kommt eine Krankenversicherung als Familienangehöriger nicht zustande. 2. Es ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, dass der Versicherte ohne die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 19 Abs. 2 § 44 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin war aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag am 12. Mai 1999. Am 14. Mai 1999 wurde sie von ihrer behandelnden Ärztin krankgeschrieben und war danach bis zum 12. Juni 1999 arbeitsunfähig.