BSG - Urteil vom 18.05.2004
B 1 KR 24/02 R
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB X § 111 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 56, 7
NZS 2005, 421
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 117/98 - 25.04.2002,
SG Köln, vom 30.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 108/96

Familienversicherung eines behinderten Kindes bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

BSG, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 24/02 R

DRsp Nr. 2004/17599

Familienversicherung eines behinderten Kindes bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird die altersunabhängige Familienversicherung eines zum eigenen Unterhalt unfähigen Kindes nur für deren Dauer überlagert und nicht endgültig beendet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB X § 111 S. 1 ;

Gründe:

I

Der klagende Sozialhilfeträger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von Kosten, die durch eine psychiatrische Krankenhausbehandlung der Beigeladenen entstanden sind; die Beklagte bestreitet die Familienversicherung der Beigeladenen und die rechtzeitige Anmeldung des Erstattungsanspruchs.