KG - Beschluss vom 15.11.1999
13 UF 5381/99
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2 § 1587c § 1587o ;
Fundstellen:
DRsp I(166)376a-b
FamRZ 2000, 1157

Famliengerichtliche Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften

KG, Beschluss vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 13 UF 5381/99

DRsp Nr. 2003/16198

Famliengerichtliche Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanwartschaften

1. Haben die in Scheidung lebenden Ehegatten im Anschluss an eine gem. § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam gewordene notarielle Vereinbarung ihre darin bekundete Absicht, wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, durch eine vor dem Familiengericht geschlossene Vereinbarung formgerecht (§ 1587 o Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 127 a BGB) wiederholt, so ist diese Vereinbarung gem. § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB familiengerichtlich zu genehmigen, wenn eine Übervorteilung des an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erkennbar ist und wenn für den vereinbarten Verzicht auch Billigkeitserwägungen (§ 1587 c BGB) maßgebend waren.