Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig angebrachte Beschwerde ist auch begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben, dass der Beklagte an dem Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin nicht zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Er erhält gemäß § 118 Abs. 1 ZPO lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme, die er jedoch nicht wahrzunehmen braucht. Bei unterlassener Stellungnahme drohen keine prozessrechtlichen Nachteile.
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