SchlHOLG - Beschluss vom 30.03.2006
13 WF 41/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 118
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 1091/05

Fehlende Erwiderung des Beklagten auf das Prozesskostenhife-Gesuch des Klägers

SchlHOLG, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 13 WF 41/06

DRsp Nr. 2006/26472

Fehlende Erwiderung des Beklagten auf das Prozesskostenhife-Gesuch des Klägers

»Nimmt der Beklagte zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerseite nicht Stellung, kann nach Klageerhebung sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung deshalb grundsätzlich nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden (im Anschluss an: OLG Schleswig v. 6.7.2005 - 15 WF 152/05, OLGReport Schleswig 2005, 808).«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig angebrachte Beschwerde ist auch begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben, dass der Beklagte an dem Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin nicht zur aktiven Teilnahme verpflichtet. Er erhält gemäß § 118 Abs. 1 ZPO lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme, die er jedoch nicht wahrzunehmen braucht. Bei unterlassener Stellungnahme drohen keine prozessrechtlichen Nachteile.