OLG Hamm - Urteil vom 13.10.1994
10 U 81/93
Normen:
BGB § 229 ; BeurkG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 259
ZEV 1995, 261

Fehlende Testierfähigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 10 U 81/93

DRsp Nr. 1995/10421

Fehlende Testierfähigkeit

Jemand, der weder sprechen noch schreiben kann, kann - auch im Rahmen einer notariellen Verhandlung - kein Testament errichten.

Normenkette:

BGB § 229 ; BeurkG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) ist die Tochter des am 22.12.1989 verstorbenen Erblassers E. Im Falle gesetzlicher Erbfolge wäre sie neben weiteren Halbgeschwistern gesetzliche Erbin geworden.

In einer notariellen Verhandlung vom 17.7.1982 setzte der Erblasser die Beklagte (Bekl.) zur Erbin ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Erblasser am 17.7.1982 infolge eines Schlaganfalls nicht mehr sprechen und nicht mehr schreiben konnte, daß er aber voll geschäftsfähig und testierfähig war. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Bekl.