Die Klägerin (Kl.) ist die Tochter des am 22.12.1989 verstorbenen Erblassers E. Im Falle gesetzlicher Erbfolge wäre sie neben weiteren Halbgeschwistern gesetzliche Erbin geworden.
In einer notariellen Verhandlung vom 17.7.1982 setzte der Erblasser die Beklagte (Bekl.) zur Erbin ein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Erblasser am 17.7.1982 infolge eines Schlaganfalls nicht mehr sprechen und nicht mehr schreiben konnte, daß er aber voll geschäftsfähig und testierfähig war. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Bekl.
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