OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2023
9 WF 46/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; UhVorschG § 7 Abs. 4 S. 1; ZPO § 727; BGB § 407 Abs. 2; BGB § 412; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 52/22

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bezüglich künftiger Leistung von Kindesunterhalt aufgrund des Bezugs von UnterhaltsvorschussAnspruch des Kindes auf Umschreibung des Unterhaltstitels des Landes gegen den unterhaltspflichtigen ElternteilFamilienrechtliche Folgen der Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Land

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 9 WF 46/23

DRsp Nr. 2023/9027

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bezüglich künftiger Leistung von Kindesunterhalt aufgrund des Bezugs von Unterhaltsvorschuss Anspruch des Kindes auf Umschreibung des Unterhaltstitels des Landes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil Familienrechtliche Folgen der Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Land

Auch wenn ein Titel existiert, der den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung an das Land verpflichtet, welches Unterhaltsvorschuss an das unterhaltsberechtigte Kind leistet, ist dieses selbst trotzdem berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht im eigenen Namen Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen einzufordern.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12. Februar 2023 - Az. 52 F 52/22 - hinsichtlich des für die Zeit ab 1. August 2022 verfolgten Zahlungsantrages (Ziffer 1.) teilweise abgeändert und insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erstrebte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin in Höhe von 110 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des anzurechnenden (hälftigen) Kindergeldes bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2;