OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2019
2 UF 124/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 132/19

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung einer einstweiligen AnordnungEntfernung eines Hundes aus einem HaushaltMutwilliges Aufhebungsbegehren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 2 UF 124/19

DRsp Nr. 2019/10328

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung Entfernung eines Hundes aus einem Haushalt Mutwilliges Aufhebungsbegehren

Für das Beschwerdeverfahren eröffnet § 62 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit, eine Entscheidung nach Erledigung der Hauptsache überprüfen zu lassen, nur dann, wenn sich die Hauptsache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat.

Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

I.