OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2006
II-4 WF 161/06
Normen:
ZPO § 341 § 238 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 490/05

Fehlerhafte Verwerfung eine Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen II-4 WF 161/06

DRsp Nr. 2007/84

Fehlerhafte Verwerfung eine Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss

»1. Nach der Neufassung der ZPO durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz 2001 muss die Entscheidung über die Verwerfung des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil stets durch Urteil ergehen, § 341 Absatz 2 ZPO (s. auch Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 341 Rdn. 5; Zöller/Herget, aaO. § 341 Rdn. 9; Schenkel, MDR 2003, 136). Die gleiche Entscheidungsform gilt gemäß § 238 Absatz 2 ZPO auch im Hinblick auf die mit der Verwerfungsentscheidung verbundene Entscheidung über die Wiedereinsetzung. 2. Soweit nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden worden ist, ist das gegen einen Beschluss gegebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde im Wege der Meistbegünstigung gegeben (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Auflage, vor § 511 Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen). 3. Ist eine originäre Zuständigkeit des Senats hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung, wie sie im Urteilsverfahren bestehen würde, nicht gegeben, weil der Einzelrichter erstinstanzlich entschieden hatte, kommt es aufgrund der prozessual fehlerhaften Entscheidung zu einer gesetzwidrigen Verschiebung der Zuständigkeit, die durch die Zurückverweisung der Sache zu korrigieren ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 647).«

Normenkette:

ZPO § 341 § 238 ;

Gründe: