BayObLG - Beschluß vom 08.07.1998
3Z BR 163/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 465
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3022/98
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 333/95

Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 163/98

DRsp Nr. 1998/16569

Festlegung eines Stundensatzes für einen nicht mittellosen Betroffenen

»Ist der Betroffene nicht mittellos, kann für einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) ein Stundensatz von 94,36 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte den Diplom-Sozialpädagogen K. (Beteiligter zu 1) am 3.4.1996 anstelle der Ehefrau des Betroffenen (Beteiligte zu 2) zu dessen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Am 23.12.1996 verstarb der Betroffene. Die Beteiligten zu 2) mit 5) sind seine Erben.

Mit Schreiben vom 26.1.1997 beantragte der Beteiligte zu 1) die Bewilligung einer Vergütung aus dem Nachlaß des Betroffenen in Höhe von 4111,25 DM (35,75 Stunden zu je 100 DM zuzüglich Mehrwertsteuer).

Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 20.2.1998. Diesen Beschluß änderte das Landgericht auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2) mit 5) am 15.4.1998 dahin ab, daß dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung von nur 3373,28 DM bewilligt wurde. Im übrigen wies es den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) und die Beschwerden der Beteiligten zu 2) mit 5) zurück.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde, mit der er seinen Antrag vom 26.1.1997 weiterverfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.