BGH - Beschluß vom 20.09.1989
IVb ZB 82/89
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; ZPO § 2, § 3, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 7
FuR 1990, 53

Festsetzung der Berufungssumme in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft; Beschwer des zur Auskunft erteilten Rechtsmittelführers

BGH, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 82/89

DRsp Nr. 1997/5002

Festsetzung der Berufungssumme in einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft; Beschwer des zur Auskunft erteilten Rechtsmittelführers

1. In einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft ist der Wert der Berufungssumme von dem Berufungsgericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. 2. Legt die zur Erteilung der Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr Interesse - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresse - nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, zu bemessen. Das Interesse der Partei, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, hat bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben, da durch die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs geschaffen wird. 3. Wurde eine Partei verurteilt, Auskunft über den Stand ihres Endvermögens zu einem bestimmten Stichtag zu erteilen und ein entsprechendes Vermögensverzeichnis anzufertigen, umfaßt diese Verurteilung ausdrücklich nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände.