BGH - Beschluss vom 16.01.2014
XII ZB 525/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 116
FamRZ 2014, 471
FuR 2014, 296
MDR 2014, 430
NJW-RR 2014, 389
Vorinstanzen:
AG Auerbach, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 85/04
LG Zwickau, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 178/13

Festsetzung der Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung (hier: Studienabschluss als Diplom-Agraringenieur)

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 525/13

DRsp Nr. 2014/2192

Festsetzung der Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung (hier: Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur")

Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 179 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.