I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Alleinerbin/=Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Nach dem Tod des Erblassers - zwischen dem 13. und dem 17.04.2023 - wandte sich die später als Alleinerbin festgestellte Frau A. K. zunächst mit zwei Schreiben vom 18.04. und 08.05.2023 an das Nachlassgericht: Sie teilte u.a. mit, sie werde Bankvollmacht und ein in ihren Händen befindliches Testament dem Nachlassgericht nur "nachweislich und persönlich" aushändigen; einen Erbschein beantrage sie nur "unter der Bedingung, wenn ich als Erbin festgestellt bin"; das Haus des Erblassers sei versiegelt; es sei anzunehmen, dass sich dort weitere Wünsche zur Bestattung finden, zudem seien "Schäden" zu erwarten. Gleichzeitig bat sie das Nachlassgericht um Mitteilung, wie lange es zur "Erbfeststellung" benötigen werde.
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