Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Juli 2013 - 21 F 4197/08 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Streitwert wird - mit Ausnahme der für die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) festzusetzenden Gebühren, deren Festsetzung gesondert erfolgt - wie folgt festgesetzt:
Klage
Trennungsunterhalt | 9.937,00 |
Kindesunterhalt ### | 4.837,00 |
Kindesunterhalt ##### | 3.997,50 |
Unterhalt #### (Kläger zu 2)
Bis zum 1.03.2011 | 5.744,50 |
ab 2.03.2011 | 6.392,50 |
Unterhalt ##### (Klägerin zu 3)
Bis 3.05.2012 | 5.064,50 |
ab 4.05.2012 | 5.286,00 |
Widerklage
Gegen Kläger zu 2) | 4.901,00 |
Gegen Klägerin zu 3) | 5.278,00 |
Vergleichswert
Wie festgesetzt | 6.000,00 |
II. Die Gebühren für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) werden wie folgt festgesetzt.
Kläger zu 2): | 6.319,00 |
Klägerin zu 3): | 6.731,00 |
Hinzuzurechnen ist der Wert des Vergleichs.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|