KG - Beschluss vom 31.01.2013
13 WF 257/12
Normen:
GKG § 40; GKG § 42; GKG § 45; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; FamGKG § 63;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 4197/08

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Unterhaltsverfahren

KG, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 13 WF 257/12

DRsp Nr. 2013/23796

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Unterhaltsverfahren

Der Gebührenstreitwert eines Unterhaltsverfahrens ist gesondert festzusetzen, wenn während des Verfahrens eingetretener Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten ein Parteiwechsel eintritt.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Juli 2013 - 21 F 4197/08 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Streitwert wird - mit Ausnahme der für die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) festzusetzenden Gebühren, deren Festsetzung gesondert erfolgt - wie folgt festgesetzt:

Klage

Trennungsunterhalt 9.937,00
Kindesunterhalt ### 4.837,00
Kindesunterhalt ##### 3.997,50

Unterhalt #### (Kläger zu 2)

Bis zum 1.03.2011 5.744,50
ab 2.03.2011 6.392,50

Unterhalt ##### (Klägerin zu 3)

Bis 3.05.2012 5.064,50
ab 4.05.2012 5.286,00

Widerklage

Gegen Kläger zu 2) 4.901,00
Gegen Klägerin zu 3) 5.278,00

Vergleichswert

Wie festgesetzt 6.000,00

II. Die Gebühren für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) werden wie folgt festgesetzt.

Kläger zu 2): 6.319,00
Klägerin zu 3): 6.731,00

Hinzuzurechnen ist der Wert des Vergleichs.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 42; GKG § 45; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; FamGKG § 63;

Gründe: