OLG Hamm - Beschluss vom 04.10.2010
II-5 WF 151/10
Normen:
FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 409
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen FH 16/10

Festsetzung des laufenden Unterhalts minderjähriger Kinder in dynamisierter Form zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse

OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen II-5 WF 151/10

DRsp Nr. 2010/19235

Festsetzung des laufenden Unterhalts minderjähriger Kinder in dynamisierter Form zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse

Auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der laufende Unterhalt minderjähriger Kinder in dynamisierter Form festgesetzt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Altena vom 04.06.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des Antragstellers an das Kind B, geb. am 27.08.2009, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunterhalt wird wie folgt festgesetzt:

- ab dem 01.03.2010 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind;

- ab dem 01.08.2015 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergelds für ein erstes Kind.

Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedingung, dass der Antragsteller künftig Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind erbringt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden längstens für insgesamt 72 Monate oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes erbracht.