BGH - Beschluss vom 13.01.2010
XII ZB 12/05
Normen:
GKG § 40; GKG § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 61/04
LG Karlsruhe, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 38/04

Festsetzung des Streitwertes eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels einer ausländischen Gerichtsentscheidung

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen XII ZB 12/05

DRsp Nr. 2010/1822

Festsetzung des Streitwertes eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels einer ausländischen Gerichtsentscheidung

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 47 Abs. 1;

Gründe

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).