OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2018
3 UF 87/18
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 110/17

Festsetzung des Trennungsunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 3 UF 87/18

DRsp Nr. 2020/13151

Festsetzung des Trennungsunterhalts

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 03. Mai 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 23. März 2018 (13 F 110/17) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von November 2016 bis Februar 2018 einschließlich rückständigen Unterhalt in Höhe von 25.338,00 €, davon 11.056,00 € Altersvorsorgeunterhalt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 847,00 € seit dem 01.01., 01.02. und dem 01.03.2017, aus 899,00 € seit dem 01.04.2017, aus je 1.849,00 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2017, aus je 1.816,00 € seit dem 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 sowie ab dem Monat März 2018 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 3.026,00 €, davon 871,00 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen die Antragstellerin zu 61% und der Antragsgegner zu 39%.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 89% und der Antragstellerin zu 11% auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.824,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1;

Gründe