OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2019
13 WF 47/19
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
FamRB 2019, 483
FamRZ 2019, 2026
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 303/18

Festsetzung des Verfahrenswertes einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 13 WF 47/19

DRsp Nr. 2019/13532

Festsetzung des Verfahrenswertes einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.500 €.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdegegners erbittet die Festsetzung des Verfahrenswertes einer sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach Antragstellung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 33 RVG.