SchlHOLG - Beschluss vom 30.08.2010
10 WF 156/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 50; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
AGS 2010, 505
FamRZ 2011, 133
NJW-Spezial 2010, 635
RVGreport 2011, 34
SchlHA 2011, 73
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 73/07

Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten in Übergangsfällen; Verfahrenswert im Versorgungsausgleichsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 10 WF 156/10

DRsp Nr. 2010/19706

Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten in Übergangsfällen; Verfahrenswert im Versorgungsausgleichsverfahren

1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes von vor dem 01.09.2009 gemäß § 2 VAÜG ausgesetzten und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich nach dem FamGKG. 2. Die bloße Anwendung des § 18 VersAusglG in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtfertigt nicht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG die Abweichung vom Regelverfahrenswert.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 15.07.2010 wird hinsichtlich der Ziffer 4. (Festsetzung des Verfahrenswertes) abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 2.250,- € festgesetzt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 50; VersAusglG § 18;

Gründe:

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren ist begründet.

Der Senat ist hierbei der Auffassung, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswertes unter Berücksichtigung des Artikel 111 Abs. 4 FGG - RG nach den Vorschriften des FamGKG richtet (vgl. Türck-Brocker, Die Verfahrenswerte in Versorgungsausgleichssachen, in Haushalts- und Ehewohnungssachen sowie in Güterrechtssachen in FPR 2010, S. 308 ff.).