SchlHOLG - Beschluss vom 11.03.2016
15 WF 25/16
Normen:
FamGKG § 34; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 217/10
AG Eckernförde, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 217/10

Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen bei Antragserweiterung nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags

SchlHOLG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 15 WF 25/16

DRsp Nr. 2016/6955

Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen bei Antragserweiterung nach Ablauf der ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags

Auf den Verfahrenswert in einem auf Zahlung laufenden Unterhalts gerichteten Verfahren wirkt es sich nicht aus, wenn der Antrag nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags für einen Zeitraum, der nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags liegt, erweitert wird. Orientierungssätze: Verfahrenswertfestsetzung in Unterhaltssachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 24. März 2015 wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 18. November 2014/26. Februar 2015 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 4./29. Januar 2016 dahin geändert, dass der Verfahrenswert 16.722,90 € beträgt, wovon 6.616,74 € auf die Antragstellerin zu 1.), 6.340,16 € auf den Antragsteller zu 2.) und 3.766,00 € auf die Antragstellerin zu 3.) entfallen.

Normenkette:

FamGKG § 34; FamGKG § 51;

Gründe