BGH - Beschluss vom 26.01.2011
XII ZB 477/10
Normen:
FamFG § 70; FamFG § 158 Abs. 2 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 540 F 3178/09
OLG Frankfurt am Main, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 54/10

Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung einer anwaltlichen Verrechnungsstelle nach Abtretung des Vergütungsanspruchs durch den Verfahrensbeistand

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 477/10

DRsp Nr. 2011/2822

Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung einer anwaltlichen Verrechnungsstelle nach Abtretung des Vergütungsanspruchs durch den Verfahrensbeistand

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn über den zugrunde liegenden Antrag noch nicht entschieden worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 €.

Normenkette:

FamFG § 70; FamFG § 158 Abs. 2 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der Verfahrensbeistand den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte.