Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 €.
I.
Die Beteiligte zu 2, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der Verfahrensbeistand den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte.
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