OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2014
4 WF 6/13
Normen:
FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 163
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 30/12

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die betreuende Kindesmutter wegen Vereitelung des Umgangs mit dem Kindesvater

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 4 WF 6/13

DRsp Nr. 2015/1712

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die betreuende Kindesmutter wegen Vereitelung des Umgangs mit dem Kindesvater

1. Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung können gem. § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden ist (OLG Koblenz - 13 DF 326/10 - 10.06.2010). 2. Bei erstmaliger Festsetzung erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR angemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss - 32 F 13/12 - teilweise abgeändert und gegen die Kindesmutter unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 20.12.2012 hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

(1)