OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2011
II-8 WF 134/11
Normen:
FamFG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 150
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 102/11

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Beteiligten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 134/11

DRsp Nr. 2011/15552

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Beteiligten

1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern. 2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.04.2011 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 33 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt ist gem. § 33 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 567 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.