Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.02.2011 - 35 F 103/10 -, mit welchem gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
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