OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2011
4 WF 58/11
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 103/10

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 58/11

DRsp Nr. 2011/5670

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.02.2011 - 35 F 103/10 -, mit welchem gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe