OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2023
13 WF 134/23
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; FamGKG § 55;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 507/22

Festsetzung Verfahrenswert für Zwangsgeldverfahren im Rahmen eines VersorgungsausgleichsBeschwerde bezüglich Festsetzung Verfahrenswert im VersorgungsausgleichsverfahrenBindungswirkung Beschluss über Wertfestsetzung bezüglich Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 13 WF 134/23

DRsp Nr. 2023/13894

Festsetzung Verfahrenswert für Zwangsgeldverfahren im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Beschwerde bezüglich Festsetzung Verfahrenswert im Versorgungsausgleichsverfahren Bindungswirkung Beschluss über Wertfestsetzung bezüglich Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren

Ein Beschluss bezüglich der Festsetzung des Verfahrenswertes im Hinblick auf den Auskunftsanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens entfaltet zwar keine Bindungswirkung, kann aber trotzdem mit der Beschwerde angegriffen werden, da hierdurch zumindest der Rechtsschein einer auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wertfestsetzung gesetzt wurde.

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.02.2023 im Tenor über die Festsetzung des Verfahrenswertes aufgehoben.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; FamGKG § 55;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Zwangsgeldverfahren im Zugewinnausgleichsverfahren.