OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.2023
12 W 116/23
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; BGB a.F. § 1822 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 789/19

Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im Verfahren der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Vergleichs

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 12 W 116/23

DRsp Nr. 2023/8578

Festsetzungsfähigkeit der Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger im Verfahren der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Vergleichs

Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger in einem (nachträglichen) betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren zu einem gerichtlichen Vergleich nach § 1822 Nr. 12 GB a.F., die gegen die unter Betreuung stehende Partei festgesetzt werden, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zum Hauptsacheverfahren notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinn des § 91 ZPO.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2023 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 1 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.

2. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 2 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.

3. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an den Beklagten zu 3 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.