BFH - Urteil vom 24.10.2000
VI R 65/99
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 (a.F.);
Fundstellen:
BB 2001, 34
BFH/NV 2001, 257
BFHE 193, 361
BStBl II 2001, 109
DB 2001, 26
Vorinstanzen:
FG Münster,

Festsetzungsfrist für Kindergeld

BFH, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen VI R 65/99

DRsp Nr. 2000/10155

Festsetzungsfrist für Kindergeld

»1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen. 2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.«

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 (a.F.);

Gründe:

Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ein Anspruch auf Kindergeld rückwirkend für mehr als sechs Monate vor der Antragstellung zusteht.