OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2006
9 WF 358/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1045
JurBüro 2007, 43
MDR 2006, 1174
OLG Report-Brandenburg 2006, 256
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 44/03

Feststellung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 9 WF 358/05

DRsp Nr. 2006/21271

Feststellung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Das Institut der Prozesskostenhilfe, das eine Art Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen in Aussicht stellt, dient ausschließlich dazu, wirtschaftlich Schwachen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Somit hat die Partei zunächst ihr Vermögen vorrangig zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die gänzliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO beruht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin haben sich einerseits, soweit sie bekannt sind, geändert. Im Übrigen ist bislang nach wie vor keine vollständige Aufklärung seitens der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.

2.