Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die gänzliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO beruht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin haben sich einerseits, soweit sie bekannt sind, geändert. Im Übrigen ist bislang nach wie vor keine vollständige Aufklärung seitens der Antragsgegnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.
2.
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