BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
3Z BR 237/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 294
BayObLGZ 1999 Nr. 64
FamRZ 2000, 1450
NJW-RR 2001, 580
Rpfleger 2000, 65
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 304/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1439/98

Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 237/99

DRsp Nr. 2000/298

Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

»Die vom Vormundschaftsgericht getroffene Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, kann nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht bestellte auf die Beschwerde der Ehefrau des Betroffenen und der Betreuungsstelle mit Beschluß vom 30.12.1998 die Beschwerdeführerin anstelle des vom Amtsgericht ausgewählten vorläufigen Betreuers zur vorläufigen Betreuerin bis 20.5.1999 Am 1.3.1999 ergänzte es diese Entscheidung um den Zusatz: "Die Betreuerin führt die Betreuung berufsmäßig". Am 5.5.1999 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß: "Die Bestellung als berufsmäßige Betreuerin entfällt rückwirkend zum 1.1.99. Die Betreuerin bleibt mit ihrem vermuteten Einverständnis ab 1.1.99 ehrenamtliche Betreuerin". Die Beschwerde der ehemaligen Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.6.1999 zurück. Hiergegen wendet sich deren weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.