Die Klägerin wurde am 6. Dezember 1984 von Elke V. (jetzt P.) nichtehelich geboren. In einem Vorprozeß nahm sie ohne Erfolg den Griechen M. als Vater in Anspruch, der nach einem serologischen Gutachten als ihr Erzeuger auszuschließen war. In das Gutachten waren ein Holger R. und der Beklagte als Mehrverkehrer einbezogen worden; R. wurde ebenfalls ausgeschlossen, nicht hingegen der Beklagte.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (8. Februar 1984 bis 8. Juni 1984) beigewohnt. Der Beklagte behauptet, die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit auch mit seinem Zwillingsbruder Stefan B. verkehrt.
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