BGH - Urteil vom 07.06.1989
IVb ZR 65/88
Normen:
BGB § 1600o; ZPO §§ 640, 616 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Vaterschaftsfeststellung 1
DRsp I(167)373a
FamRZ 1989, 1067
MDR 1990, 39
NJW-RR 1989, 1223

Feststellung der Vaterschaft bei Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann

BGH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 65/88

DRsp Nr. 1992/1856

Feststellung der Vaterschaft bei Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann

»1. Der Feststellung, daß der in Anspruch genommene Mann das Kind gezeugt hat (§ 1600o Abs. 1 BGB), steht ein Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann nur dann entgegen, wenn dieser Verkehr Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch Genommenen begründet. 2. Zur Feststellung der Vaterschaft, wenn neben dem in Anspruch genommenen Mann auch dessen eineiiger Zwillingsbruder mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte.«

Normenkette:

BGB § 1600o; ZPO §§ 640, 616 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 6. Dezember 1984 von Elke V. (jetzt P.) nichtehelich geboren. In einem Vorprozeß nahm sie ohne Erfolg den Griechen M. als Vater in Anspruch, der nach einem serologischen Gutachten als ihr Erzeuger auszuschließen war. In das Gutachten waren ein Holger R. und der Beklagte als Mehrverkehrer einbezogen worden; R. wurde ebenfalls ausgeschlossen, nicht hingegen der Beklagte.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht die Zahlung von Regelunterhalt mit der Begründung, er habe ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (8. Februar 1984 bis 8. Juni 1984) beigewohnt. Der Beklagte behauptet, die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit auch mit seinem Zwillingsbruder Stefan B. verkehrt.