OLG Hamburg - Beschluss vom 02.06.2001
12 WF 44/01
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1600e § 1685 Abs. 2 § 1685 § 1666 § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1632 ; SGB VIII § 33 §§ 44 ff. VIII § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 632 F 24/01

Feststellung der Vaterschaft des Sohnes - zuständiges Gericht - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse für allgemeine Feststellungsklage

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2001 - Aktenzeichen 12 WF 44/01

DRsp Nr. 2001/11318

Feststellung der Vaterschaft des Sohnes - zuständiges Gericht - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse für allgemeine Feststellungsklage

»1. § 1600e BGB ist auf Großeltern, die die Feststellung der Vaterschaft ihres verstorbenen Sohnes begehren, um ein Umgangsrecht mit ihrer Enkelin, mit der sie jahrelang in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ausüben zu können, nicht entsprechend anwendbar.2. Für die auf Feststellung der Vaterschaft des Sohnes gerichtete allgemeine Feststellungsklage besteht so lange kein Rechtsschutzinteresse, wie ein teilweiser Entzug des Sorgerechts der Mutter zur Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1600e § 1685 Abs. 2 § 1685 § 1666 § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1632 ; SGB VIII § 33 §§ 44 ff. VIII § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.

1.

Die Antragsteller können ihren Antrag nicht auf § 1600e BGB stützen.