Feststellung der Vaterschaft des Sohnes - zuständiges Gericht - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse für allgemeine Feststellungsklage
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2001 - Aktenzeichen 12 WF 44/01
DRsp Nr. 2001/11318
Feststellung der Vaterschaft des Sohnes - zuständiges Gericht - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse für allgemeine Feststellungsklage
»1. § 1600eBGB ist auf Großeltern, die die Feststellung der Vaterschaft ihres verstorbenen Sohnes begehren, um ein Umgangsrecht mit ihrer Enkelin, mit der sie jahrelang in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ausüben zu können, nicht entsprechend anwendbar.2. Für die auf Feststellung der Vaterschaft des Sohnes gerichtete allgemeine Feststellungsklage besteht so lange kein Rechtsschutzinteresse, wie ein teilweiser Entzug des Sorgerechts der Mutter zur Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2BGB in Betracht kommt.«