OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2023
19 A 2192/21
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BGB § 1599 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1, 2; StAG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1979
NVwZ 2023, 1855
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 814/21

Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für ein Kind; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 19 A 2192/21

DRsp Nr. 2023/12680

Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für ein Kind; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft

Bis heute fehlt die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB (wie Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023 5 BV 21.2773 , juris, Rn. 26 ff.).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BGB § 1599 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 1 S. 1, 2; StAG § 17 Abs. 2;

[Gründe]

I.