OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2011
II-2 WF 286/10
Normen:
InsO § 302;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 203/10

Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 286/10

DRsp Nr. 2011/15026

Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

Titulierte Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt beruhen nur dann auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S. von § 302 InsO, wenn dargelegt und ggfls. bewiesen ist, dass der Unterhaltsschuldner sich nachträglich der Erfüllung seiner - titulierten - Unterhaltsverpflichtung entzogen hat, obwohl er in der Lage war, den titulierten Unterhalt zu leisten, so dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe der geltend gemachten rückständigen Unterhaltsforderung entstanden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom #.#.# gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Marl vom #.#.# wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 302;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Antragsgegners ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragsteller erstreben in dem vorliegenden, noch nicht rechtshängig gewordenen Verfahren, die Feststellung, dass in der Vergangenheit aufgelaufene Rückstände auf Zahlung von Kindesunterhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom #.#.# (Az. # F #/#) auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragsgegners beruhen.