OLG Rostock - Beschluss vom 15.08.2006
3 W 54/06
Normen:
BGB § 1896 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 302
OLGReport-Rostock 2007, 404
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 67/06

Feststellungsinteresse an Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung

OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 3 W 54/06

DRsp Nr. 2007/6723

Feststellungsinteresse an Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung

Wird eine vorläufige Betreuung angeordnet und endet deren Befristung, bevor über eine hiergegen gerichtete Beschwerde oder weitere Beschwerde entschieden werden konnte, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung.

Normenkette:

BGB § 1896 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene leidet seit Jahren unter einer schizoaffektiven Mischpsychose. Aufgrund dieser wurde die Betroffene seit Mitte der 90iger Jahre unter Betreuung gestellt, die auf ihren Wunsch mit Beschluss vom 29.11.2005 durch das Amtsgericht Greifswald aufgehoben wurde. Seit 1995 musste die Betroffene wiederholt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Am 06.01.2006 wurde sie aufgrund einer akuten psychomanischen Phase einhergehend mit ihrer langjährigen Erkrankung in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Ev. Krankenhaus B. gGmbH, eingeliefert. In Anbetracht ihres krankheitsbedingten Zustandes regten die behandelnden Ärzte die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht Greifswald ordnete mit Beschluss vom 06.01.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, eine vorläufige Betreuung bis zum 05.07.2006 an und bestellte die Beteiligte zu 2. zur vorläufigen Betreuerin.