BayObLG - Beschluss vom 04.06.2003
3Z BR 81/03
Normen:
BGB § 1896 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 485
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4206/02
AG Dillingen a. d. Donau, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 97/01

Feststellungsinteresse des vormals Betreuten nach Aufhebung einer Betreuerbestellung und Einstellung eines Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 81/03

DRsp Nr. 2003/10909

Feststellungsinteresse des vormals Betreuten nach Aufhebung einer Betreuerbestellung und Einstellung eines Betreuungsverfahrens

»1. Nach der Aufhebung einer Betreuerbestellung und der Einstellung eines Betreuungsverfahrens kann der Betroffene außerhalb eines Beschwerdeverfahrens in einem isolierten Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuerbestellung und die Durchführung der Betreuung rechtswidrig waren.2. Zur Frage der Fortführung einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zum Zweck der Rechtswidrigkeitsfeststellung.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 26.7.2001 für den Betroffenen, einen Kommunalbeamten, einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vertretung bei der Führung eines Restaurant- und Hotelbetriebs und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an.