BGH - Beschluß vom 18.09.1996
XII ZB 58/95
Normen:
VAHRG § 3a; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
EzFamR VAHRG § 3a Nr. 5
EzFamR aktuell 1996, 358
FamRZ 1996, 1465
FuR 1997, 25
MDR 1997, 170
NJW-RR 1997, 67
NJWE-FER 1997, 52
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Besigheim,

Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen XII ZB 58/95

DRsp Nr. 1996/30311

Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Für feststellende Entscheidungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) fehlt vor dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse.«

Normenkette:

VAHRG § 3a; ZPO § 256 ;

Gründe:

I. Die am 26. Oktober 1928 geborene Ehefrau (Antragstellerin) war seit dem 21. Januar 1955 mit Ulrich D., einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 1. März 1991 geschieden, ohne daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Im Scheidungsverfahren hatten die Eheleute mit Genehmigung des Gerichts eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB geschlossen, in der es heißt: