OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2006
3 UF 385/05
Normen:
BGB § 1396 ; BGB § 1408 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 128/05

Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit des Ehevertrags - Zugewinnausgleich

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 3 UF 385/05

DRsp Nr. 2007/1686

Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit des Ehevertrags - Zugewinnausgleich

»Zur Frage des Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit des Ehevertrags.«

Normenkette:

BGB § 1396 ; BGB § 1408 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

Auf das angefochtene Urteil vom 27.10.2005 wird Bezug genommen, ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2006 und den notariellen Ehevertrag der Parteien vom 5.5.1994 (vgl. Bl. 33 ff d.A.).

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, das festgestellt werden soll, dass der Ehevertrag vom 5.5.1994 "unwirksam" ist und das weiter festgestellt werden soll, dass der Güterstand zwischen den Parteien mit Zustellung der Klage in erster Instanz beendet ist. Das Familiengericht hatte im angefochtenen Urteil diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist im wesentlichen unbegründet, es führt lediglich zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Feststellungsanträge der Klägerin als unzulässig verworfen werden mussten.