FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.1999
1 K 472/98
Normen:
BGB § 1901 ; EStG § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 40
EFG 1999, 1080

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.1999 (1 K 472/98) - DRsp Nr. 2000/4324

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 1 K 472/98

DRsp Nr. 2000/4324

1. Soweit im neuen Betreuungsrecht die Sorge für die persönlichen Angelegenheiten im Vordergrund zu stehen hat und auch bei der Sorge für die Vermögensangelegenheiten die Maximen der persönlichen Zuwendung und der Rehabilitation Gültigkeit haben, unterscheidet sich das äußere Erscheinungsbild eines Berufsbetreuers wesentlich von dem Erscheinungsbild des in § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Vermögensverwalters. 2. Deshalb unterliegt die Tätigkeit des Berufsbetreuers der Gewerbesteuerpflicht, da es sich nicht um eine steuerbefreite "andere selbständige Arbeit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt.

Normenkette:

BGB § 1901 ; EStG § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 40
EFG 1999, 1080