FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999
VII 471/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
EFG 1999, 1137

FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999 (VII 471/98 Ki) - DRsp Nr. 1999/11262

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII 471/98 Ki

DRsp Nr. 1999/11262

1. Für das Überschreiten der sog. kindergeldschädlichen Grenze von DM 13020,- gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht " Einkünfte und Bezüge" des Kindes maßgebend. 2. Vielmehr kommt als Anknüpfungspunkt nur das " zu versteuernde Einkommen " in Betracht, da sich der Gesetzgeber bei der Grenzziehung am einkommensteuerfreien Existenzminimum orientiert hat. 3. Dem nur dadurch wird dem sog. objektiven und subjektiven Nettoprinzip Rechnung getragen. 4. Dieses Ergebnis folgt aus analoger Anwendung des Gesetzes, so daß es eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht bedarf.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kind der Kl. mit seinem Einkommen die kindergeldschädliche Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreitet.